Was tun bei Fotodiebstahl

- Anwalt hilft bei Bilderklau

Fotografien werden in vielen Bereichen beispielsweise im Webdesign, zur Bebilderung von Inhalten oder zur Steigerung der Aufmerksamkeit genutzt. Dies geschieht in der Presse und den Printmedien, wie auch auf Internetseiten, in sozialen Netzwerken, auf Werbeplakaten oder auf Produktverpackungen. Leider werden dabei häufig Fotos genutzt, ohne, dass der Berechtigte d. h. der Fotograf zuvor um Erlaubnis gefragt wurde. Man spricht in solchen Fällen von Fotodiebstahl bzw. Bilderklau.

Für betroffene Fotografen stellen sich in Fällen von Fotodiebstahl viele Fragen. Der nachfolgende Beitrag von Rechtsanwalt Christian Weber von der Kanzlei WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH soll Licht ins Dunkel bringen.

 

Wie sollte man reagieren, wenn eigene Fotos unerlaubt genutzt werden?

Der erste und zugleich wichtigste Schritt, nachdem man als Fotograf die ungenehmigte Nutzung einer oder mehrerer Fotografien festgestellt hat, ist die Beweissicherung d. h. die Dokumentation der Rechtsverletzung durch Fotos, Screenshots und Ähnliches. Danach empfiehlt es sich, sofort Kontakt zu einem spezialisierten Anwalt aufzunehmen, um die Möglichkeiten des weiteren Vorgehens zu erörtern.

Davon, den Verletzer eigenhändig anzuschreiben ist dringend abzuraten, weil dies rechtliche Nachteile mit sich bringen kann. Zudem reagieren Rechtsverletzer in der Regel auf „Beschwerden“ von Fotografen häufig gar nicht oder löschen allenfalls das Foto, ohne, dass der Fotograf dadurch Rechtssicherheit für die Zukunft erlangt, noch die angemaßte Nutzung kompensiert wird.

 

Welche Ansprüche haben Fotografen bei Fotodiebstahl?

Werden Fotos ungenehmigt genutzt, beispielsweise indem sie auf einer Internetseite zum Webdesign oder in der Werbung oder in der Presse zu redaktionellen Zwecken verwendet werden, handelt es sich in der Regel um eine sog. Urheberrechtsverletzung. Dem Fotografen als Urheber des betroffenen Fotos stehen dann nach dem Urheberrechtsgesetz Ansprüche gegenüber demjenigen zu, der seine Rechte verletzt d. h. die Fotos unerlaubt genutzt hat. Dies gilt sowohl für ungenehmigte Nutzungen im Internet, als auch im Offline-Bereich und zwar unabhängig davon, ob die Nutzung kommerziellen Zwecken dient oder nicht.

Der Fotograf hat im Falle der Verletzung seines Urheberrechts insbesondere Ansprüche auf Beseitigung (Löschung), künftige Unterlassung, ggf. Auskunft und Schadensersatz sowie auf Erstattung seiner Rechtsverfolgungskosten.

Der Schadensersatzanspruch bemisst sich der Höhe nach anhand der Lizenz, die der Rechtsverletzer anhand des Lizenzmodells des Fotografen für die angemaßte Nutzungsmöglichkeit hätte entrichten müssen, wenn er vorher um eine entsprechende Lizenz nachgesucht hätte (sog. Lizenzanalogie). Richtschnur können hierbei auch branchenübliche Tarifmodelle wie z. B. Lizenzrechner von Bildagenturen, Fotografenverbänden, Honorarempfehlungen und Ähnliches sein.

Wenn der Fotograf namentlich nicht als Urheber genannt wurde, wird der Schadensersatz in der Regel zweifach fällig. Hierdurch soll der durch die Nichtnennung des Fotografen verloren gegangene Werbeeffekt kompensiert werden. Hintergrund ist, dass der Urheber gemäß § 13 UrhG einen Anspruch auf Anerkennung seiner Urheberschaft in Form eines üblichen Copyrightvermerks hat.

 

Die Beauftragung eines Anwalts in Fällen von Fotodiebstahl

Die Beauftragung eines Rechtsanwalts erfolgt mittels Mandatsvertrag und Bevollmächtigung. Der Rechtsanwalt wird dann die Sach- und Rechtslage prüfen und die dem Fotografen zustehenden Ansprüche gegenüber dem Rechtsverletzer zunächst außergerichtlich mittels einer sog. urheberrechtlichen Abmahnung geltend machen. Das Gesetz fordert insoweit vor Klageerhebung einen außergerichtlichen Versuch der Streitbeilegung. Hierdurch sollen unnötige Gerichtsverfahren und zusätzliche Kosten vermieden werden.

Nutzt der Rechtsverletzer die außergerichtliche Gelegenheit zur Streitbeilegung nicht, können sämtliche Ansprüche des Fotografen klageweise durchgesetzt werden. Die sich aufgrund von Bilderklau ergebenden Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche können zudem in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit mittels einer einstweiliger Verfügung einstweilen durchgesetzt werden. Aufgrund der in Fällen des Fotodiebstahls oftmals eindeutigen Sach- und Rechtslage finden häufig außergerichtliche Einigungen im Wege des Vergleichs statt.

 

Welche Kosten entstehen?

Bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Vertretung in einer foto- bzw. urheberrechtlichen Streitigkeit entstehen regelmäßig die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Diese sind der Höhe nach abhängig vom sog. Gegenstands- bzw. Streitwert, welcher im Einzelfall von dem Wert des betroffenen Schutzrechts, der Qualität der Fotografie, der Art und dem Umfang der Rechtsverletzung, der Anzahl der ungenehmigt genutzten Fotos, der Dauer der Nutzungsanmaßung und weiterer Faktoren abhängt. Üblicherweise bewegen sich Gegenstands- bzw. Streitwerte bezogen auf den Unterlassungsanspruch in Fällen des Bilderdiebstahls zwischen 3.000,00 € (bei Nutzung eines einfachen Schnappschusses als Produktfoto im Rahmen eines zeitlich begrenzten privaten Ebay-Angebots) und 15.000,00 € pro Foto. Auf Grundlage des Gegenstands- bzw. Streitwerts errechnen sich dann anhand einer Gebührentabelle die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren.

Da dem Fotografen gegenüber dem Rechtsverletzer bei Bilderklau neben dem Anspruch auf Schadensersatz nach § 97a UrhG ein separater gesetzlicher Anspruch auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten zusteht, ist der Rechtsverletzer verpflichtet, die Rechtsverfolgungskosten zu erstatten. Daher besteht für den Fotografen im Ergebnis nur ein sehr geringes Kostenrisiko. Bei einer gerichtlichen Durchsetzung der Rechte des Fotografen hat der Rechtsverletzer im Unterliegensfall alle Prozesskosten zu tragen. Der Geschädigte (Fotograf) hat daher praktisch kein wirtschaftliches Risiko, wenn er einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung seiner Ansprüche beauftragt.

Kontakt

Christian Weber
Rechtsanwalt

WeSaveYourCopyrights
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Tel.: +49 (0) 69 663 68 41 - 220
Fax: +49 (0) 69 663 68 41 - 222
Email: info@wesaveyourcopyrights.com
Internet: www.wesaveyourcopyrights.com

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