Gesellschaftsdarlehen

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12. November 2021

Gesellschafterdarlehen

 

Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei einem Unternehmen wie einer GmbH um eine eigene Rechtspersönlichkeit handelt, ist es möglich, dass sie mit ihren Gesellschaftern Verträge abschließt, die sowohl rechtswirksam als auch steuerwirksam sind. Entsprechend kann ein Gesellschafter dem Unternehmen Kapital in Form eines Darlehens zukommen lassen. Mit anderen Worten: Ein Gesellschafter hat die Möglichkeit, seinem Unternehmen Kredite zu gewähren, Rückzahlungsvereinbarungen zu treffen und Zinsen verlangen. Was ein Gesellschaftsdarlehen genau ist, welche Aspekte es beim Abschluss zu beachten gilt, mit welchen Vor- und Nachteilen ein Gesellschaftsdarlehen einhergeht und wie es sich mit der Rückzahlung insbesondere auch im Fall einer Insolvenz verhält, wird im Folgenden erklärt.

 

Definition: Was ist ein Gesellschaftsdarlehen?

Dem Namen entsprechend handelt es sich bei einem Gesellschaftsdarlehen um ein Darlehen eines Gesellschafters an sein Unternehmen. Ein Gesellschaftsdarlehen ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Gesellschafter dem Unternehmen einerseits Eigenkapital in Form von Geschäftsanteilen und andererseits Fremdkapital in Form eines Kredites zur Verfügung stellt. Grundsätzlich muss diesbezüglich zwischen zwei Aspekten differenziert werden: Handelt es sich um Eigenkapital oder um ein Darlehen, das aus dem Sonderbetriebsvermögens eines Gesellschafters stammt.

Um Eigenkapital des Gesellschafters handelt es sich dann, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

 

  • Der Gesellschafter hat den Betrag gezahlt, als er in das Unternehmen eingetreten ist
  • Der Betrag stellt eine Einlage dar
  • Es handelt sich um Gewinnanteile des Gesellschafters
  • Für die Gesellschaft wurde mit dem entsprechenden Betrag eine Rücklage gebildet

 

Um Sonderbetriebsvermögen handelt es sich dann, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  • Es handelt sich um ein überlassenes Darlehen oder die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft

 

Gesellschaftsdarlehen: Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften & Kommanditgesellschaften

De facto können Gesellschaftsdarlehen bei Kapitalgesellschaften in Form echter Kredite realisiert werden und Zinsen anfallen. Anders gestaltet sich dies bei Personengesellschaften, denn der Gesellschafter erhöht in diesem Fall seine Einlagen vorübergehen und erhält anstelle von Zinsen eine Einlagenvergütung. Bei einer Kommanditgesellschaft gelten Gesellschaftsdarlehen als Darlehen im klassischen Sinne, allerdings muss der Gesellschafter die Einlage vorab vollständig geleistet haben.

 

Gesellschaftsdarlehen: Was muss beachtet werden?

Will ein Gesellschafter, der zugleich Geschäftsführer des Unternehmens ist, einen rechtswirksamen Vertrag mit sich selbst abschließen, muss sichergestellt sein, dass das Verbot der Insichgeschäfte nicht missachtet wird. Dies gilt vor allem dann, wenn es sich um einen sogenannten Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer handelt. Der Gesellschafter muss vor Vertragsabschluss vom Selbstkontrahierungsverbot befreit sein. Sollte der Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich von diesem Verbot befreit sein, ist eine Verankerung der Regelung in der Satzung ebenso unerlässlich wie ein Eintrag im Handelsregister. Anderenfalls ist es möglich, den Gesellschafter-Geschäftsführer im Rahmen einer Gesellschaftsversammlung durch einen Beschluss vom Selbstkontrahierungsverbot zu befreien.

 

Abschluss des Darlehensvertrags

Grundsätzlich ist beim Abschluss des Darlehensvertrags darauf zu achten, dass sowohl Tilgung als auch Zinsen denjenigen entsprechen, die bei einem analogen Kreditvertrag mit Dritten anfallen würden. Sollte das Unternehmen wirtschaftlich in Schwierigkeiten sein, ist es möglich, dass der Vertrag die obere Grenze der Üblichkeit berührt. Problematisch gestalten sich allerdings zu hohe Zinsvereinbarungen. Werden sie im Fremdvergleich als zu hoch eingestuft, kann dies vom Finanzamt als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet werden. In Folge könnten die vom Unternehmen gezahlten Zinsen dem Gewinn hinzugerechnet und nicht als Betriebsausgaben gewertet werden. Das Unternehmen müsste dann sowohl Solidaritätszuschlag als auch Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer zahlen. Als Vergütung können darlehensgebende Gesellschafter neben Zinsen auch ein Disagio oder eine Gewinnbeteiligung erhalten.

 

Ordentliche Erfüllung der Vertragsbedingungen

Obschon der Darlehensvertrag mithilfe von Rechtsanwalt und Steuerberater korrekt abgeschlossen wird, kommt es bei Gesellschaftsdarlehen häufig vorkommt, dass beim Tilgen der Raten und der vereinbarten Zinsen Unregelmäßigkeiten auftreten. Derartige Vertragsbrüche werden ebenfalls vom Finanzamt geahndet, wobei abermals eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen wird, die mit den weiter oben beschriebenen Folgen einhergeht.

 

Schriftliche Fixierung des Darlehensvertrags nicht zwingend, aber ratsam

Ein Gesellschaftsdarlehensvertrag muss nicht zwangsläufig schriftlich fixiert werden. Vielmehr sind auch Verträge über Darlehen gültig, bei denen es sich um sogenannte mündliche Abreden handelt. Nichtsdestotrotz ist es - wie bei allen Verträgen - unter anderem aus Gründen der Beweiskraft empfehlenswert, den Darlehensvertrag in schriftlicher Form zu fixieren. Zudem sollten ein Darlehensvertrag im Vorhinein geschlossen werden, denn das Finanzamt erkennt rückwirkend geschlossene Darlehensverträge nicht an, sondern könnte ebenfalls von einer verdeckten Gewinnausschüttung inklusive aller Konsequenzen ausgehen.

 

Allein-Gesellschafter-Darlehensverträge unterliegen der Protokollpflicht

Sollte ein Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer einen Darlehensvertrag mit seinem Unternehmen abschließen wollen und keinen schriftlichen Vertrag aufsetzen wollen, besteht Protokollpflicht. Dies bedeutet, dass das Darlehen unverzüglich nach der Inanspruchnahme durch das Unternehmen protokolliert werden muss. Nicht-protokollierte Verträge werden vom Finanzamt nicht anerkannt. Es werden verdeckte Gewinnausschüttung angenommen.

 

Chancen und Risiken für Unternehmer

Ein Gesellschaftsdarlehen geht mit Chancen und Risiken bzw. Vor- und Nachteilen einher. Vorteilhaft ist für Unternehmen zweifelsohne, dass die an den Darlehensgeber gezahlten Zinsen als Betriebsausgabe gewertet werde und damit steuermindernd sind. Dies schlägt sich in einem geringeren Steuersatz für die Gesellschafter nieder. Positiv ist zudem, dass eine relativ freie Gestaltung der Konditionen möglich ist, und zwar unabhängig von Banken und Finanzinstituten, wobei sie dem Drittvergleich standhalten müssen.

Also Risiko ist dagegen der potenzielle Konflikt mit dem Finanzamt anzusehen, der aus der Nicht-Einhaltung der Vertragskonditionen sowie der weiteren oben angeführten Punkte resultieren kann. Einen weiteren Nachteil stellt die per definitionem niedrige Eigenkapitalquote dar. Die Quote bedingt neben einem schlechteren Rating von Banken zudem höhere Kapitalkosten. Risikotragend ist dabei der Gesellschafter, denn er haftet im Worst-Case-Szenario mit dem Darlehen wie mit Eigenkapital.

 

Rückzahlung von Gesellschaftsdarlehen

Ebenso wie bei der Rückzahlung von Krediten oder Darlehen von Dritten sind auch bei Gesellschaftsdarlehen die Vereinbarungen für die Tilgung, die Fälligkeit des Darlehens und die Zinsen einzuhalten. Damit die Rückzahlung eines Gesellschaftsdarlehens als normal angesehen wird, muss das Darlehensrückzahlung während des normalen Lebens des Unternehmens stattfinden.

 

Was passiert im Falle einer Insolvenz?

Im Allgemeinen sind Leistungen auf Forderungen oder Zahlungen auf Gesellschaftsdarlehen, welche innerhalb des Jahres vor dem Insolvenzeröffnungsantrag getätigt wurden, anfechtbar. Dies hat zur Folge, dass selbst eine vertragsgemäß erfolgte Darlehensrückzahlung an den Gesellschafter vom Insolvenzverwalter rückgängig gemacht werden und das Kapital stattdessen zur Befriedigung anderer Gläubiger werden wird. Mit anderen Worten: Kommt es zur Insolvenz, werden Gesellschaftsdarlehen als nachrangig eingestuft, erst nachdem alle anderen Gläubiger befriedigt sind, wird auf ein Gesellschaftsdarlehen fokussiert.

 

Fazit: Gesellschaftsdarlehen

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es sich bei einem Gesellschaftsdarlehen um einen Kredit handelt, dem ein Gesellschafter seinem eigenen Unternehmen gewährt. Durch ein Gesellschaftsdarlehen wird das Eigenkapital erhöht. Grundsätzlich gehen Gesellschaftsdarlehen mit Chancen und Risiken einher, wobei sie häufig dann die letzte Option darstellen, wenn sich ein Unternehmen in der Krise befindet. Sollte es zu einer Insolvenz kommen, werden Gesellschaftsdarlehen ebenso wie Eigenkapital der Konkursmasse zugerechnet.

 

 

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