Arbeitskleidung

Was abgesetzt werden darf und warum Influencer leer ausgehen

Neustadt a. d. W. (ots) -

Wer spezielle Arbeitskleidung benötigt, kann die Kosten dafür unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend machen. Für Influencer, die auf ihren Social-Media-Kanälen Mode präsentieren, gilt das nicht. Das Finanzgericht Niedersachsen hat eine entsprechende Klage abgewiesen. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erläutert die Details und erklärt, wann Arbeitskleidung steuerlich geltend gemacht werden kann.

Streitfall: Influencerin will Kleidung als Betriebsausgaben absetzen

Eine Influencerin und Bloggerin, die seit 2007 auf verschiedenen Social-Media-Plattformen und Internetseiten tätig ist, wollte Kosten unter anderem für hochwertige Kleidung, Handtaschen und Kosmetika als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen. Und strengte deshalb eine Klage an. Ihr Argument: Sie habe die Produkte angeschafft, um diese überwiegend zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit zu verwenden. Sprich: um sie als Influencerin ihren Followern zu präsentieren. Und zumindest 40 Prozent der Kosten davon - dafür errechnete sie knapp 12.000 Euro - seien deshalb als Betriebsausgaben anzuerkennen.

In der Klage wurde argumentiert, es handele sich nicht um Aufwendungen für die Lebensführung. Vielmehr würden die gekauften Gegenstände zwingend erforderliche Arbeitsmaterialien für die berufliche Tätigkeit darstellen, welche die Klägerin benötige, um Einnahmen zu erzielen. Eine private Weiternutzung der Produkte sei in der Regel nicht erfolgt. Da eine solche Nutzung aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, beantragte sie, 40 Prozent der Kosten als Betriebsausgaben bei der Errechnung der Steuerlast zu berücksichtigen.

Finanzgericht: Keine Arbeitskleidung, sondern bürgerliche Kleidung

Das Finanzgericht Niedersachsen schloss sich der Sichtweise der Influencerin nicht an und wies die Klage ab. Es sei nicht möglich, bei den besagten Produkten eine tatsächliche Trennung zwischen beruflicher und privater Nutzung vorzunehmen. Vielmehr seien diese ihrer Bestimmung nach im privaten Bereich nutzbar - somit könnten sie nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, heißt es im Urteil (Aktenzeichen 3 K 11195/21).

Außerdem vertrat das Gericht die Meinung, dass es sich zwar um hochwertige, aber dennoch um "bürgerliche Kleidung" handelt - und für diese sei weder ein Betriebsausgabenabzug noch ein Werbungskostenabzug möglich. Das gelte auch für Mode-Accessoires wie Handtaschen. Das alles seien keine Produkte, die nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt beziehungsweise geeignet sind.

Was darf als Arbeitskleidung abgesetzt werden?

Grundsätzlich können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kosten für die Anschaffung und auch für die Reinigung oder Reparatur von Arbeitskleidung steuerlich geltend machen. Allerdings nur, wenn die Kleidung nicht von der Firma oder dem Unternehmen zur Verfügung gestellt wurde. Und auch nur dann, wenn es sich tatsächlich um Kleidung handelt, die nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet beziehungsweise dafür erforderlich ist. Gute Beispiele sind Uniformen, Schutzanzüge oder spezielle Arbeitsschuhe.

Die Ausgaben dafür können bei einem Angestelltenverhältnis in der Anlage N der Steuererklärung als Arbeitsmittel eingetragen werden. Die entsprechenden Rechnungen müssen aufbewahrt werden, falls das Finanzamt diese anfordert. Wichtig: Erstattet der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin einen Teil der Kosten, darf nur der selbst übernommene Anteil von der Steuer abgesetzt werden.

Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitgliedern und bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Beraterinnen und Berater. Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der Beratungsbefugnis nach § 4 StBerG.

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Steffen Gall
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