Whistleblowing im Überblick

Die neuen gesetzlichen Anforderungen

<p>Das Hinweisgeberschutzgesetz dient der Umsetzung der EU Whistleblower- Richtlinie und bezweckt den Schutz von Personen. Für mittelständische Unternehmen mit

Autor: Alex Goldberg

 

Gilt das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) auch für mein Unternehmen?

Das Hinweisgeberschutzgesetz dient der Umsetzung der EU Whistleblower- Richtlinie und bezweckt den Schutz von Personen, die in ihrem beruflichen Umfeld auf Missstände aufmerksam machen (sogenannte Whistleblower). Das Gesetz zielt darauf ab, Arbeitnehmer, Dienstleister und Unternehmensangehörige vor Repressalien wie Abmahnungen, Kündigungen oder Schadensersatzforderungen zu schützen, sofern sie Verfehlungen innerhalb des Unternehmens offenlegen. Schon seit dem 2. Juli 2023 müssen große Unternehmen mit 250 oder mehr Mitarbeitern sowie Einrichtungen im Finanz- und Versicherungssektor die Bestimmungen des HinSchG umsetzen.

Für mittelständische Unternehmen mit 50 bis 249 Angestellten gilt eine letzte Übergangsfrist bis zum 17. Dezember 2023. Nach Ablauf dieser Fristen können Unternehmen, die keine Meldestelle eingerichtet haben oder den Betrieb einer solchen vernachlässigen, mit Bußgeldern bis zu 20.000 Euro belangt werden. Für die Behinderung von Meldungen, die Verletzung der Vertraulichkeit oder die Benachteiligung von Whistleblowern können Strafen bis zu 50.000 Euro verhängt werden.

 

Welche Verstöße sollen nach dem HinSchG gemeldet werden können?

Es sollen jegliche rechtswidrige Handlungen oder Unterlassungen gemeldet werden können, die im Rahmen beruflicher Aktivitäten stattfinden. Dazu gehören Verstöße gegen strafrechtliche Bestimmungen (wie Betrug oder Erpressung), Ordnungswidrigkeiten (etwa Verstöße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz) sowie Verstöße gegen andere relevante Bundes- und Landesgesetze (beispielsweise im Bereich der Geldwäscheprävention, des Umweltschutzes oder des Datenschutzes). Persönliche Beschwerden von Mitarbeitern, wie Konflikte mit Kollegen oder arbeitsrechtliche Unstimmigkeiten (zum Beispiel Verstöße gegen das Kündigungsschutzgesetz oder gegen Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge), sind in der Regel nicht von öffentlichem Interesse und sollten daher nicht unter das Hinweisgeberschutzgesetz fallen. Solche Angelegenheiten sind stattdessen an die Personalabteilung zu richten.

Häufige Whistleblowing-Fälle beinhalten Korruption, Diskriminierung und Belästigung am Arbeitsplatz, Gesetzesverstöße und Straftaten, Menschenrechtsverletzungen, Bestechlichkeit, Missstände oder Missmanagement, Insiderhandel und Datenmissbrauch. Eine Meldung ist dann zulässig, wenn begründeter Verdacht oder Kenntnis über aktuelle oder potenzielle Verstöße vorliegt. Die Verstöße müssen entweder bereits begangen sein (z.B. Bilanzfälschung) oder mit hoher Wahrscheinlichkeit bevorstehen (z.B. folgende Steuerhinterziehung). Auch die Verdachtsmomente auf eine Verschleierung von Verstößen können gemeldet werden.

 

Die Whistleblowing-Meldekanäle – Auf welchem Wege haben Meldungen zu erfolgen?

Die meldende Person hat die Wahl, die Missstände entweder über interne Meldestellen im Unternehmen oder über externe Meldestellen bei offiziellen Behörden zu berichten. In Ausnahmefällen, wenn keine angemessenen Maßnahmen nach einer internen oder externen Meldung ergriffen wurden, kann die Information auch an die Öffentlichkeit weitergegeben werden. Unternehmen müssen mindestens eine Meldestelle für interne Meldungen einrichten und betreiben. Die Meldestelle muss so gestaltet sein, dass sie allen Unternehmensangehörigen – einschließlich Festangestellten und Leiharbeitnehmer – offensteht. Sie muss sowohl mündliche Meldungen (Telefon oder andere Sprachübermittlung) sowie schriftliche Meldungen und auf Wunsch auch persönliche Meldungen entgegennehmen können. Dabei ist die Vertraulichkeit und die Regelungen zur Verarbeitung personenbezogenen Daten zu beachten. Dafür sind Maßnahmen wie Berechtigungsregelungen und Zugriffsschutz zu gewährleisten. Die DataGAP GmbH bietet in Zusammenarbeit mit der Legalcore AG eine High-Tech Lösung für interne Meldestellen, die sämtliche gesetzlichen Anforderungen abdeckt.

Die primären Aufgaben der internen Meldestelle umfassen die Dokumentation aller eingehenden Meldungen und deren Aufbewahrung für eine Dauer von drei Jahren. Innerhalb einer Woche nach Eingang einer Meldung ist dem Hinweisgeber eine Eingangsbestätigung zu übermitteln.

Die Meldestelle ist verantwortlich für die Prüfung der Meldung und die Aufrechterhaltung der Kommunikation mit der hinweisgebenden Person, insbesondere zum Einholen weiterer Informationen. Daraufhin leitet sie geeignete Schritte ein, beispielsweise die Durchführung interner Untersuchungen oder die Weiterleitung der Angelegenheit an zuständige Behörden. Innerhalb von drei Monaten nach der Eingangsbestätigung ist dem Hinweisgeber Rückmeldung über die eingeleiteten oder geplanten Maßnahmen zu geben, es sei denn, dies würde die Untersuchung oder Ermittlung beeinträchtigen.

Die interne Meldestelle kann entweder von einem oder mehreren Beschäftigten des Unternehmens oder von einem externen Dienstleister (sogenannte Ombudsperson) betreut werden.

 

Die anwaltliche Ombudsperson – Der sicherste und günstigste Weg

Die für die Meldestelle beauftragten Personen müssen in ihrer Tätigkeit unabhängig und frei von Interessenskonflikten agieren können. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber dafür verantwortlich, dass diese Personen über die erforderliche Fachkenntnis verfügen. Der Wissensstand der zuständigen Mitarbeiter muss laufend aktuell gehalten werden, weshalb immer wieder Schulungen und Weiterbildungen vom Arbeitgeber ermöglicht und finanziert werden müssen. Zudem muss dem Mitarbeiter während seiner Arbeitszeit genügend Zeit für die Erfüllung seiner Aufgaben eingeräumt werden. Der konkrete Zeitbedarf kann hier je nach Unternehmensart und -größe stark schwanken. In seiner Tätigkeit ist der Mitarbeiter nicht weisungsgebunden und kann einen besonderen Kündigungsschutz genießen, ähnlich wie Betriebsratsmitglieder. Um einen Interessenkonflikt zu vermeiden, darf der Geschäftsführer oder eine Person in einer vergleichbaren Position nicht für solche Aufgaben zuständig sein.

Ein externer Dienstleister als anwaltliche Ombudperson ist bereits entsprechend ausgebildet und selbst für seine Weiterbildung verantwortlich. Er ist neutral und kann eingehende Meldungen unmittelbar bewerten, mit der Geschäftsführung und den zuständigen Abteilungen kommunizieren sowie entsprechend zu der weiteren Vorgehensweise beraten.

In der Regel ist es deutlich günstiger und sicherer, eine anwaltliche Ombudsperson mit dieser Aufgabe zu betrauen – so sparen Sie nicht nur unnötige Kosten, sondern sorgen für unternehmensinternen Frieden und zeigen Ihren Mitarbeitern, dass Sie das Thema sehr ernst nehmen. Die DataGAP GmbH stellt nicht nur die technische Lösung für Ihre Meldekanäle, sondern sorgt mit ausgebildeten und TÜV/DGI-zertifizierten Datenschutzbeauftragten und spezialisierten Rechtsanwälten für eine lückenlose und rechtssichere Verwaltung, Prüfung und Verfolgung eingehender Whistleblowing-Meldungen nach dem HinSchG.

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