MEHR ZEIT FÜR DIE SCHÖNEN DINGE IM LEBEN. . .

…denn Ihre Einkommensteuererklärung erledigen wir

Holen Sie Ihr Geld zurück!
Wir helfen Ihnen gerne dabei.

Unsere Mitglieder profitieren von unserer ganzjährigen Betreuung rund ums Thema Steuererklärung. Profitieren auch Sie davon und suchen sich einen Berater in Ihrer Nähe:

Persönlichen Berater finden

Wir erstellen nicht nur Ihre
Einkommenssteuererklärung!

  • Wir beantragen Förderungen und Zulagen
  • Wir wissen, welche Freibeträge Ihnen zustehen
  • Wir prüfen Ihren Steuerbescheid
  • Wir beraten Sie zu fairen Beiträgen

Newsletter

UNSERE NEUSTEN-B.B.H.-VIDEOS

Was ist Lohnsteuerhilfe?

Unsere neuesten Videos

UNSERE STEUERSPAR-TIPPS

Fahrzeit bei doppeltem Haushalt

Stand: 27.03.2024
Liegen Hauptwohnung und erste Tätigkeitsstätte lediglich 30 km auseinander und beträgt die Fahrzeit mit dem Auto
mehr lesen...
Liegen Hauptwohnung und erste Tätigkeitsstätte lediglich 30 km auseinander und beträgt die Fahrzeit mit dem Auto etwa eine Stunde, ist eine doppelte Haushaltsführung nicht anzuerkennen. Dies hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 6. Februar 2024 entschieden. Die Kläger haben als Eheleute einen gemeinsamen Hausstand. Der Kläger war im Streitjahr als Geschäftsführer bei einer etwa 30 km entfernt ansässigen Arbeitgeberin angestellt und mietete eine Zweitwohnung in ca. 1 km Entfernung von seiner Arbeitsstätte. Das Finanzamt erkannte die von den Klägern geltend gemachten Kosten für eine doppelte Haushaltsführung (Miete und Einrichtung der Zweitwohnung, Mehraufwendungen für Verpflegung und wöchentliche Familienheimfahrten) nicht als Werbungskosten an, denn dem Kläger sei zuzumuten, arbeitstäglich die Strecke zwischen Hauptwohnung und Tätigkeitsstätte mit dem Pkw zurückzulegen. Im Streitfall fielen der Ort des eigenen Hausstandes und der Beschäftigungsort des Klägers nicht auseinander. Beide lägen vielmehr unabhängig von Gemeindegrenzen am selben Ort, da es ihm zuzumuten sei, die Strecke arbeitstäglich zurückzulegen. Hiervon sei bei Wegezeiten von etwa einer Stunde noch auszugehen. Da die üblichen Wegezeiten maßgeblich seien, seien zeitweise Verzögerungen aufgrund von Baustellen nicht zu berücksichtigen. Auf die Dauer bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel komme es nicht an, weil der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt habe, dass er tägliche Fahrten auf diese Weise zurückgelegt hätte. Tatsächlich habe er sämtliche Fahrten, einschließlich der Kurzstrecke von 1 km zwischen Zweitwohnung und Arbeitsstätte, mit dem Dienstwagen zurückgelegt. Für dieses Fahrzeug habe er keine Kosten zu tragen gehabt, da es sich um einen Wagen seiner Arbeitgeberin gehandelt habe. Zudem habe der Kläger selbst vorgetragen, im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit vor Ort auf das Fahrzeug angewiesen zu sein.

Steuerformulare und Änderungen

Stand: 01.03.2024
Die Einkommensteuerformulare 2023 erscheinen in einem neuen Look. Hintergrund ist die fortschreitende Digitalisierung
mehr lesen...
Die Einkommensteuerformulare 2023 erscheinen in einem neuen Look. Hintergrund ist die fortschreitende Digitalisierung und Anpassung der Vordrucke an das notwendige Datenformat. Im Großen und Ganzen füllen die Formulare dadurch mehr Seiten. Folgende weitere inhaltliche Formularänderungen gibt es außerdem: In der Anlage Außergewöhnliche Belastungen vor der Zeile 10 wird für die Gewährung eines Hinterbliebenen-Pauschbetrags klargestellt, dass der Bezug von Witwen/Witwerrenten nicht ausreichend ist. In der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen wurde der Winterdienst auf dem eigenen Grundstück in der Aufzählung der Anleitung mit aufgenommen. In der Anlage Sonstige wurde Zeile 18 geändert, da nur noch vollständig auf einen Verlustrücktrag verzichtet werden kann. Gleichlautend wurde dies in der Anlage SO in Zeile 18 und 62 angepasst. An zwei verschiedenen Stellen sind außerdem Angaben zu Einkünften aus virtuellen Währungen zu machen (Zeilen 10ff./Zeile 41ff.). Zudem ist in der Anlage SO noch die Abfrage nach der Gas- und Wärmepreisbremse enthalten, die allerdings nicht mehr ausgefüllt werden muss. In der Anlage N wurde die Zeile 10 hinzugefügt. In diese ist eine Kennziffer einzutragen, wenn der Arbeitslohn aufgrund der Firmenwagenbesteuerung vom übermittelten Bruttolohn der Lohnsteuerbescheinigung abweicht, also z.B. bei Einzelbewertung mit 0,002 % statt 0,03 % in der Lohnabrechnung. Auch die Werbungskosten wurden angepasst an die neue Rechtslage, z.B. beim Homeoffice. Außerdem sind die Angaben zur doppelten Haushaltsführung nun in eine separate Anlage Doppelte Haushaltsführung einzutragen. In der Anlage Kap wurde eine neue Zeile 27a für die Minderung des Betrags bei Hinzurechnungsbesteuerung eingefügt wie auch zwei neue Zeilen 32a und 32b, in der man den Antrag auf die Anwendung des tariflichen Steuersatzes auf Kapitalerträge aus einer unternehmerischen Beteiligung widerrufen kann. Die grundsätzlich unverändert gebliebene Anlage V wurde ergänzt um weitere Anlagen. In der Anlage V-FeWo sind Angaben zu Vermietung von Ferienwohnungen und zu kurzfristigen Vermietungen zu machen. Zusätzlich sind in der Anlage V Sonstiges Angaben zu Grundstücksgemeinschaften, zu Untervermietungen sowie Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung unbebauter Grundstücke, anderem unbeweglichem Vermögen, Sachinbegriffen sowie Überlassung von Rechten zu machen. In der Anlage R sind Änderung zum maßgeblichen Geburtsdatum anderer Personen zu finden.

b.b.h.-Newsletter