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Bundesarbeitsgericht: Rechtspflicht zur umfassenden Arbeitszeiterfassung durch Arbeitgeber

Bereits in der Vergangenheit hatte der EuGH festgestellt, dass die EU-Mitgliedsstaaten die Arbeitgeber dazu verpflichten müssen, die Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer „systematisch“ zu erfassen (EuGH Urt. v. 14.05.2019 – C-55/18). Nach deutschem Recht bestanden...

Unternehmen haften nicht für rein private Äußerungen von Mitarbeitern auf Social-Media-Plattformen 

Für den Fall, dass eine nach § 3 oder § 7 UWG „unzulässige geschäftliche Handlung“ in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter begangen wird, so ist grundsätzlich gem. § 8 Abs. 2 UWG der Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch eines aktivlegitimierten Dritten auch...

 

 

 

 

Wir unterstützen Unternehmensgründer:innen in Kooperation mit intermediären Fördereinrichtungen 

 

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Markenschutz mit AI-Unterstützung

Markenrechte vermitteln Ihnen für von Ihnen bestimmte Produkte (Waren und/oder Dienstleistungen) ausschließliche und lizenzierbare Nutzungsrechte an einem Zeichen (in der Regel ein Wort und/oder Bild) in einem bestimmten geografischen Raum.

Wir unterstützen Sie national, EU- oder weltweit bei der Gestaltung, dem Schutz, der Verteidigung und der Überwachung Ihrer Markenrechte.

 

Markenschutz Deutschland

Markenschutz Europa

Markenschutz International

Sie sind sich unsicher, ob bzw. wo es wirtschaftlich Sinn macht, Ihre Marken schützen zu lassen? Lassen Sie sich von uns kostenfrei beraten! Einfach hier klicken

Eine Marke ist im Rechtssinne ein Zeichen bzw. eine Zeichenkombination, welcher vermittels ihrer konkreten Form in Relation zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen im angesprochenen Verkehrskreis anbieteridentifizierende Wirkung zukommt. Man unterscheidet im Hinblick auf die schutzgegenständliche Wirkung einer Marke zwischen ihrer herkunftshinweisenden Funktion, der Werbefunktion und der Investitionsfunktion; Letztere sichert insbesondere den gerade durch Werbung und andere Geschäftspraktiken erworbenen „guten Ruf“ einer Marke, der geeignet ist, Verbraucher anzuziehen und zu binden.

Die „Eignung“ einer Marke in diesem Sinne zu wirken, ist aber nicht auf eine bestimmte Markenform beschränkt. So anerkennt der Gesetzgeber grundsätzlich unterschiedliche Formen in diesem Sinne an, soweit diese als sinnlich erfahrbare „Signale“ im vorgeschriebenen Sinne wirken können.

Unabhängig von den materiell-rechtlichen Voraussetzungen an den Markenschutz im Übrigen können daher als Registerrechte z. B. folgende Markenformen angemeldet werden

  • Wortmarken sind Marken, die aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen oder sonstigen Schriftzeichen bestehen, die sich mit üblichen Druckschriften darstellen lassen.
  • Bildmarken sind Bilder, Bildelemente oder Abbildungen (ohne Wortbestandteile).
  • Wort-/Bildmarken bestehen aus einer Kombination von Wort- und Bildbestandteilen, oder aus Wörtern, die grafisch gestaltet sind.
  • Dreidimensionale Marken sind gegenständliche Marken. Sie bestehen aus einer dreidimensionalen Gestaltung.
  • Hörmarken sind akustische, hörbare Marken, also Töne, Tonfolgen, Melodien oder sonstige Klänge und Geräusche.
  • Kennfadenmarken sind farbige Streifen oder Fäden, die auf bestimmten Produkten angebracht sind.

„Sonstige Marken“ können z. B. auch abstrakte Farben sein (siehe EuGH Urt. v. 19.06.2014, Az. C-217/13 und C-218/13) und – wenngleich wohl sehr selten „darstellbar“ – grundsätzlich sogar „Geruchsmarken“.

Ein Markenrecht vermittelt im Umfang seines Schutzbereiches dem Inhaber ausschließliche Rechte in erster Linie im Wege des Identitäts- und Verwechslungsschutzes. Dritten ist es dann grundsätzlich untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches (oder verwechslungsfähig ähnliches) Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch (oder ähnlich) sind, für die sie Schutz genießt.

Im Falle einer solchen Kollision kommt es für die Frage des Vorrangs, d. h. wer gegenüber wem nun diese Rechte geltend machen kann, regelmäßig auf den Zeitrang von angemeldeten bzw. bereits eingetragenen Marken an. Entscheidend ist somit insbesondere der Anmeldetag (§ 33 Abs. 1 MarkenG). Wer das prioritätsältere Markenrecht besitzt, kann also gegen nachfolgende Markenanmeldungen (und Eintragungen) behördlicherseits bzw. zivilrechtlich vorgehen.

Das (deutsche und auch europäische) Markenamt prüft nun diese Frage der sog. relativen Schutzhindernisse (siehe § 9 MarkenG) nicht; andere internationale Ämter (z. B. in den USA oder auch China) nehmen diese Prüfung als Eintragungsvoraussetzungen selbst vor (und weisen widrigenfalls die teure Anmeldung zurück). Wer also eine Marke anmelden will, ohne vorher überprüft zu haben, ob kollidierende (ältere) Markenrechte zu berücksichtigen sind, läuft nicht nur Gefahr, dass die Eintragung später der Löschung anheimfällt – es drohen u. U. auch zivilrechtliche Unterlassungs-, Auskunfts- und ggf. Schadensersatzansprüche.

Daher ist die vorherige Markenrecherche nach identischen (oder verwechslungsfähig ähnlichen) älteren Rechte eigentlich unabdingbar, da sonst nicht nur teure Anmeldegebühren in der Regel verloren sind, sondern auch existentielle Risiken dadurch in Kauf genommen werden, dass der Anmelder unversehens passivlegitimierte Partei eines sehr teuren Markenrechtsstreits werden kann.

Die geeignete Recherche in allen relevanten Datenbanken sollte dabei auf das konkrete Markenrecht (d. h. Zeichen, zu schützende Produkte, geografischer Schutzumfang) zugeschnitten sein, und die diesbezüglichen Rechercheergebnisse sollten fachlich ausgewertet werden. Dies ist in aller Regel ohne anwaltliche Kenntnisse nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich. Wir empfehlen daher ausdrücklich, vor jeder Markenanmeldung eine qualifizierte anwaltliche Recherche und Auswertung durchführen zu lassen. Wir bieten diese Markenrecherche immer als „vorgelagerten Baustein“ einer Markenanmeldung an; Sie können aber auch unabhängig von einer Markenanmeldung diese Recherche (z. B. zur Abklärung eines Zeichens vor der teureren Erstellung eines Logos oder vor Aufnahme als geschäftliche Bezeichnung) gesondert in Auftrag geben. Denn die so gewonnenen Ergebnisse können beispielsweise auch bei der letztendlichen Markenfindung und der Erstellung eines Klassenverzeichnisses helfen, rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden und die Marke im gewünschten Zielmarkt doch noch gefahrlos und damit effizient zu platzieren.

Ein Markenrecht vermittelt Ihnen ein ausschließliches gewerbliches Schutzrecht: D. h. mit der Eintragung der Marke in das Register erwerben Sie kraft dieser Publizitätswirkung als Inhaber das alleinige Recht, die Marke für die jeweils geschützten Waren und/oder Dienstleistungen zu nutzen. Gegen Dritte, welche dieses Markenrecht verletzen, können Sie als Markeninhaber Unterlassungs-, Auskunfts- und u. U. Schadenersatzansprüche geltend machen.

Die Markenanmeldung bzw. die damit verbundene Investition in diese Schutzwirkung des Markenrechts ist aber nur wirtschaftlich sinnvoll, wenn Sie dieses Recht eben auch tatsächlich ausüben können. Hierzu benötigen Sie regelmäßige Informationen darüber, welche identischen oder verwechslungsfähig ähnlichen Marken überhaupt anderenorts genutzt, ihrerseits als Marke angemeldet bzw. in den Registern veröffentlicht werden. Des Weiteren benötigen Sie einen sachverständigen Rat, in welchem Einzelfall Ihre Rechte anspruchsbegründend verletzt sind, um ggf. diese gegenüber dem Verletzer erfolgsaussichtsreich geltend zu machen.

Wir empfehlen daher, im Zuge einer anwaltlichen Markenüberwachung die Voraussetzung der Wahrnehmung Ihrer Rechte dauerhaft zu gewährleisten

Wir unterstützen Sie, wenn Sie Ihre bereits veröffentlichte Markeneintragung gegen einen (z. B. beim Deutschen Patent- und Markenamt oder dem europäischen Harmonisierungsamt) erhobenen Widerspruch verteidigen sollen, oder wenn Sie selbst aus einem prioritätsälteren Recht einen Widerspruch erheben wollen.

Wir prüfen die Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung, nehmen Ihr Rechte vor den jeweiligen Ämtern wahr und vertreten Ihre Interessen erforderlichenfalls auch im Rahmen einer streitbeilegenden Abgrenzungs- und Vorrechtsvereinbarung. Ziel ist immer der möglichst uneingeschränkte Erhalt Ihres Markenrechtes unter Meidung kostenträchtiger (zivil-)prozessualer Weiterungen.

advocatus sine artificialis intelligentia

est quasi castrum sine armamentario? 🤔

oder "Ist das noch Bio?"

"Der Erfolg einer wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Anwaltskanzlei wird zukünftig nicht mehr allein von dem konzertierten Einsatz der Fachkenntnisse bzw. Erfahrungen einzelner Berufsträger abhängen. Ein sich änderndes Anforderungsprofil der Mandantschaft wird den Bedarf an der Effizienz fachspezifisch eingesetzter AI erhöhen. Diese Entwicklung scheint unumkehrbar und jedenfalls im Wirtschaftsrecht alternativlos. Sie bringt vielerlei Herausforderungen mit sich, bietet aber eben auch großes Potential für die anwaltlichen Gestaltungsmöglichkeiten."

Henrik Angster

geschäftsführender Rechtsanwalt

Information

Leistungsschwerpunkte

AGB & Musterverträge

Ausschöpfen von vertragsrechtlichen Gestaltungsspielräumen

Arbeitsrecht

Optimierung von Arbeitsverträgen und rechtssichere Verfahrensroutinen

Datenschutz & IT

Rechtskonformer Umgang mit personenbezogenen Daten im Betrieb

Existenzgründung

Geeignete Rechtsform und rechtliche Umsetzung des Geschäftskonzeptes

Geheimnisschutz

Schutz  Ihrer Geschäftsgeheimnisse gegenüber Dritten

Haftungsrecht

Risk Manangement, Anspruchsgeltendmachung & -abwehr

Anwaltliches Inkasso

Beitreibung Ihrer Forderungen vorprozessual und gerichtlich

Markenrecht*

Recherche, Schutz, Überwachung & Verteidigung von Marken

Vergaberecht

Beratung, Begleitung & Vertretung von Öffentlichen Auftraggebern

Vertragsrecht

Gestaltung und Durchsetzung von Verträgen, Contracts-as-a-Service

Urheberrecht*

Schutz von IP & seiner kommerziellen Verwertung

Wettbewerbsrecht

Compliance in der Außenkomunikation & Ahndung Rechtsverstöße

* Praxisgruppe Gewerblicher Rechtsschutz

Anwaltliche Erstberatung

Sie haben ein rechtliches Problem oder ein Projekt, wissen aber nicht, ob es sich Sinn macht, Anwälte zu beaufttragen? Über eine kostenfreie Erstberatung erhalten Sie einen schnellen Überblick & vermeiden unnötige Anwalts- und Gerichtskosten

Die virtuelle Anwaltskanzlei im Abo

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Eine häufige Hemmschwelle, bereits im Vorfeld von auftretenden Problemen präventiv anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen, fällt. Die monatlichen Kosten sind genau definiert.

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